Aktuelles BGH – Urteil – Mieter und Vermieter müssen sich Schönheitsreparaturen teilen

Wer zahlt, wenn die Wohnung beim Einzug unrenoviert ist? Beide, sagt der Bundesgerichtshof. Mieterschützer und Vermieter finden das falsch. Wer in eine unrenovierte Wohnung zieht, kann den Vermieter später dazu verpflichten, die Wohnung zu renovieren, muss sich aber im Gegenzug an den Kosten für die Schönheitsreparaturen beteiligen. Voraussetzung ist außerdem, dass sich der Zustand der Wohnung seit dem Einzug deutlich verschlechtert hat. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe vor einigen Wochen in zwei Fällen aus Berlin entschieden (Az. VIII ZR 163/18, VIII ZR 270/18).

Mieter müssen unrenovierte Wohnung nicht streichen oder tapezieren

Der BGH hatte bereits 2015 entschieden, dass Mieter, die eine unrenovierte Wohnung bezogen haben, diese nicht auf eigene Kosten renovieren müssen. Denn dann müssten sie die Wohnung beim Auszug in einem besseren Zustand übergeben als bei ihrem Einzug. Eine Klausel, die Mieter von unrenovierten Wohnungen verpflichtet, Schönheitsreparaturen durchzuführen, ist daher unwirksam.

Unklar war aber bislang die Frage, ob die Mieter in einem solchen Fall den Vermieter zwingen können, Renovierungen zu zahlen oder ob sie sich mit der unrenovierten Wohnung abfinden müssen. Die Bundesrichter entschieden sich für eine Kompromisslösung: Die Kosten sollen demnach in der Regel jeweils zur Hälfte vom Vermieter und vom Mieter getragen werden.

Wenn Mieter zu Mietbeginn eine abgewohnte Wohnung übernehmen, könne es nicht sein, dass sie später auf eigene Kosten die Wohnung für den Vermieter durchrenovieren müssen, sagte die verbraucherpolitische Sprecherin der Bundestagsfraktion, Katharina Willkomm. „Dass nach den Entscheidungen beide Seiten die Kosten teilen müssen, ist sachgerecht.“ Von Zeit zu Zeit müsse eine Wohnung eben renoviert werden. Der Mieter erhalte im Ergebnis aber tatsächlich eine Wohnung, die einen besseren Zustand hat, als ursprünglich gemietet. „Vermieter können ihre Wohnung jetzt rechtssicher auf Vordermann bringen. Gleichzeitig sind die Mieter vor aufgedrängten Schönheitsreparaturen eschützt. Sind Mieter und Vermieter gleichermaßen an den Kosten beteiligt, werden auch nur Renovierungen erfolgen, die tatsächlich notwendig sind“, meint die Juristin.

Quelle: LBS Research

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